Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 562

§ 562 – Unterrichtungspflichten

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Zeitvercharterer und Zeitcharterer müssen Informationen austauschen.
  • Der Austausch betrifft das Schiff und die Reisen.
  • Alle relevanten Umstände müssen mitgeteilt werden.
  • Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren.
  • Die Kommunikation ist wichtig für die Zusammenarbeit.