Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 562
§ 562 – Unterrichtungspflichten
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Zeitvercharterer und Zeitcharterer müssen Informationen austauschen.
- Der Austausch betrifft das Schiff und die Reisen.
- Alle relevanten Umstände müssen mitgeteilt werden.
- Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren.
- Die Kommunikation ist wichtig für die Zusammenarbeit.