Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 451a
§ 451a – Pflichten des Frachtführers
(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes. (2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer muss Möbel abbauen und aufbauen.
- Er ist verantwortlich für das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
- Wenn der Absender ein Verbraucher ist, hat der Frachtführer zusätzliche Pflichten.
- Dazu gehören das Verpacken des Umzugsgutes.
- Auch die Kennzeichnung des Umzugsgutes gehört zu seinen Aufgaben.