Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 451b

§ 451b – Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten. (3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.

Kurz erklärt

  • Der Absender muss keinen Frachtbrief ausstellen.
  • Bei gefährlichem Gut muss der Absender den Frachtführer nur allgemein über die Gefahr informieren, ohne besondere Form.
  • Der Frachtführer muss den Absender über dessen Informationspflicht aufklären.
  • Der Frachtführer muss Verbraucher über Zoll- und Verwaltungsvorschriften informieren.
  • Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Absender bereitgestellten Dokumente zu überprüfen.