§ 87b – hgb
(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt. (3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
Kurz erklärt
- Wenn die Höhe der Provision nicht festgelegt ist, gilt der übliche Satz als vereinbart.
- Die Provision wird auf das Entgelt berechnet, das der Dritte oder Unternehmer zahlen muss.
- Nachlässe bei Barzahlung und Nebenkosten wie Fracht oder Steuern werden nicht von der Provision abgezogen, es sei denn, sie sind dem Dritten gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei Verträgen über Gebrauchsüberlassung oder Nutzung wird die Provision für die gesamte Vertragsdauer berechnet.
- Bei unbestimmten Verträgen wird die Provision bis zur ersten Kündigung berechnet, und der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere Provisionen, solange der Vertrag besteht.