Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 564
§ 564 – Kosten für den Betrieb des Schiffes
(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versicherung des Schiffes. (2) Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafengebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prämien für eine weiter gehende Versicherung des Schiffes. Der Zeitcharterer hat ferner den für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in handelsüblicher Qualität zu beschaffen.
Kurz erklärt
- Der Zeitvercharterer trägt die fixen Kosten des Schiffsbetriebs.
- Dazu gehören Kosten für Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versicherung.
- Der Zeitvercharterer ist auch für die variablen Kosten verantwortlich.
- Zu den variablen Kosten zählen Hafengebühren, Lotsengelder und Schlepperhilfen.
- Der Zeitvercharterer muss zudem den benötigten Treibstoff in handelsüblicher Qualität beschaffen.