Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 119

§ 119 – Verzinsungspflicht

(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2. (2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Die Gesellschaft muss dem Gesellschafter Zinsen auf Aufwendungen und Verluste zahlen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Höhe der Zinsen richtet sich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben.
  • Ein Gesellschafter, der seinen finanziellen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, schuldet der Gesellschaft Zinsen.
  • Zinsen müssen ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Zahlung oder Ablieferung hätte erfolgen sollen.
  • Die Gesellschaft kann zusätzlich weiteren Schaden geltend machen.