Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 584

§ 584 – Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. (2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder normal normal die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermäßig hoch oder übermäßig gering ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer und der Kapitän eines in Gefahr befindlichen Schiffes können im Namen der Eigentümer Verträge für Bergungsmaßnahmen abschließen.
  • Der Kapitän kann auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge für Bergungsmaßnahmen abschließen.
  • Ein Bergungsvertrag kann auf Antrag für nichtig erklärt oder geändert werden.
  • Dies ist möglich, wenn der Vertrag unter unzulässiger Beeinflussung oder Gefahr zustande kam.
  • Außerdem kann der Vertrag als unbillig angesehen werden, wenn die Vergütung im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen unangemessen ist.