Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 598
§ 598 – Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind. (2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat.
Kurz erklärt
- Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger umfasst das Zubehör des Schiffes, außer Zubehör, das nicht im Eigentum des Schiffseigentümers ist.
- Es gilt auch für Ersatzansprüche des Reeders bei Verlust oder Beschädigung des Schiffes gegenüber Dritten.
- Das Pfandrecht betrifft ebenfalls Vergütungen für Schäden am Schiff bei Großer Haverei.
- Forderungen aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff abgeschlossen hat, sind nicht vom Pfandrecht erfasst.
- Das Pfandrecht schützt die Interessen der Schiffsgläubiger in Bezug auf das Schiff und dessen Zubehör.