Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 599
§ 599 – Erlöschen der Forderung
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.
Kurz erklärt
- Wenn die Forderung eines Schiffsgläubigers erlischt, endet auch das Pfandrecht.
- Das Pfandrecht ist an die Forderung gebunden.
- Ein Pfandrecht kann nicht bestehen, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr existiert.
- Dies betrifft speziell die Rechte von Schiffsgläubigern.
- Das Erlöschen der Forderung hat direkte Auswirkungen auf das Pfandrecht.