Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 599

§ 599 – Erlöschen der Forderung

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.

Kurz erklärt

  • Wenn die Forderung eines Schiffsgläubigers erlischt, endet auch das Pfandrecht.
  • Das Pfandrecht ist an die Forderung gebunden.
  • Ein Pfandrecht kann nicht bestehen, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr existiert.
  • Dies betrifft speziell die Rechte von Schiffsgläubigern.
  • Das Erlöschen der Forderung hat direkte Auswirkungen auf das Pfandrecht.