Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 309

§ 309 – Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts. (2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.

Kurz erklärt

  • Die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes erfolgt nach bestimmten Vorschriften.
  • Der Geschäfts- oder Firmenwert wird in der Bilanz ausgewiesen.
  • Ein Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden.
  • Die Auflösung muss den Grundsätzen der §§ 297 und 298 entsprechen.
  • Es gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts für die Abschreibung und Auflösung.