Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 308a

§ 308a – Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.

Kurz erklärt

  • Aktiv- und Passivposten in einer Bilanz, die in Fremdwährung sind, werden zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet.
  • Eigenkapital wird zum historischen Kurs in Euro umgerechnet.
  • Posten der Gewinn- und Verlustrechnung werden zum Durchschnittskurs in Euro umgerechnet.
  • Umrechnungsdifferenzen werden im Konzern-Eigenkapital unter „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ ausgewiesen.
  • Bei Ausscheiden eines Tochterunternehmens wird der entsprechende Posten erfolgswirksam aufgelöst.