Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 508

§ 508 – Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche gegen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend gemacht werden. (2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. (3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes können gegen den Verfrachter oder seine Leute geltend gemacht werden.
  • Diese Personen können sich auf Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
  • Das gilt auch für Ansprüche gegen die Schiffsbesatzung.
  • Eine Berufung auf diese Haftungsregelungen ist ausgeschlossen, wenn vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt wurde.
  • Bei gemeinsamer Verantwortung von Verfrachter und anderen Personen haften sie als Gesamtschuldner.