Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 553

§ 553 – Schiffsmietvertrag

(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren. (2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Kurz erklärt

  • Der Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) verpflichtet den Vermieter, ein Seeschiff ohne Besatzung an den Mieter zu überlassen.
  • Der Mieter darf das Schiff während der Mietzeit nutzen und muss die vereinbarte Miete zahlen.
  • Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, halbmonatlich im Voraus zu zahlen.
  • Die Regelungen gelten, wenn der Mieter das Schiff für den Erwerb durch Seefahrt nutzt.
  • Wenn der Mieter kein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten zusätzliche Vorschriften.