Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 552

§ 552 – Pfandrecht des Beförderers

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

Kurz erklärt

  • Der Beförderer hat ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
  • Dieses Pfandrecht sichert die Forderung auf das Beförderungsentgelt.
  • Das Pfandrecht gilt nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
  • Der Fahrgast kann sein Gepäck nicht ohne weiteres zurückbekommen, solange die Forderung besteht.
  • Das Pfandrecht erlischt, wenn das Gepäck nicht mehr zurückgehalten wird.