Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 13h

§ 13h – Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen. (3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.

Kurz erklärt

  • Die Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes muss beim Gericht der bisherigen Stelle angemeldet werden.
  • Bei einer Verlegung außerhalb des Gerichtsbezirks muss das bisherige Gericht die neue Stelle informieren und relevante Dokumente übermitteln.
  • Das neue Gericht prüft die ordnungsgemäße Verlegung und trägt diese ins Handelsregister ein.
  • Das bisherige Gericht muss die erforderlichen Eintragungen nach der Mitteilung vornehmen.
  • Bei einer Verlegung innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks erfolgt ebenfalls eine Prüfung und Eintragung durch das zuständige Gericht.