Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 429

§ 429 – Wertersatz

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Kurz erklärt

  • Der Frachtführer muss Schadenersatz leisten, wenn das Gut ganz oder teilweise verloren geht.
  • Bei Beschädigung wird der Wertunterschied zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Gut ersetzt.
  • Die Kosten zur Schadensminderung werden als Teil des Schadenersatzes betrachtet.
  • Der Wert des Gutes wird nach Marktpreis oder dem allgemeinen Wert ähnlicher Güter bestimmt.
  • Wenn das Gut kurz vor der Beförderung verkauft wurde, gilt der Kaufpreis abzüglich Beförderungskosten als Marktpreis.