Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475b

§ 475b – Pfandrecht des Lagerhalters

(1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere. (2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. (3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

Kurz erklärt

  • Der Lagerhalter hat ein Pfandrecht an den gelagerten Gütern für alle Forderungen aus dem Lagervertrag.
  • Dieses Pfandrecht gilt auch für unbestrittene Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Einlagerer.
  • Das Pfandrecht umfasst auch Forderungen aus Versicherungen und die dazugehörigen Begleitpapiere.
  • Bei einem übertragenen Orderlagerschein gilt das Pfandrecht nur für bestimmte Vergütungen und Aufwendungen.
  • Das Pfandrecht bleibt bestehen, solange der Lagerhalter die Güter in seinem Besitz hat.