Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475a

§ 475a – Verjährung

Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung folgt bestimmten Vorschriften.
  • § 439 wird auf diese Verjährung angewendet.
  • Bei vollständigem Verlust der Ware beginnt die Verjährung zu laufen.
  • Der Beginn der Verjährung ist der Tag, an dem der Lagerhalter den Verlust meldet.
  • Dies gilt auch, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist und der letzte bekannte Besitzer informiert wird.