Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475

§ 475 – Haftung für Verlust oder Beschädigung

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

Kurz erklärt

  • Der Lagerhalter ist verantwortlich für Schäden an gelagerten Gütern.
  • Die Haftung gilt von der Übernahme bis zur Auslieferung der Waren.
  • Der Lagerhalter haftet nicht, wenn der Schaden trotz sorgfältiger Maßnahmen nicht verhindert werden konnte.
  • Diese Regelung gilt auch, wenn das Gut bei einem Dritten eingelagert wird.
  • Der Lagerhalter muss wie ein ordentlicher Kaufmann handeln.