Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 475f
§ 475f – Einwendungen
Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Kurz erklärt
- Der Lagerhalter kann nur Einwendungen erheben, die die Gültigkeit des Lagerscheins betreffen.
- Einwendungen müssen sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben.
- Einwendungen müssen direkt gegenüber dem Berechtigten aus dem Lagerschein geltend gemacht werden.
- Vereinbarungen, die im Lagerschein nur erwähnt werden, sind nicht Teil des Lagerscheins.
- Der Berechtigte aus dem Lagerschein hat Schutz vor unzulässigen Einwendungen des Lagerhalters.