Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475e

§ 475e – Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen. (2) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lagerschein Berechtigte ist. (3) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben. (4) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer des Lagerscheins kann vom Lagerhalter die Herausgabe des Gutes verlangen.
  • Der Lagerhalter muss den Lagerschein zurückbekommen, bevor er das Gut ausliefert.
  • Der Lagerhalter muss die Echtheit der Unterschriften auf dem Lagerschein nicht überprüfen.
  • Er darf das Gut nicht ausliefern, wenn er weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Besitzer nicht berechtigt ist.
  • Bei Teilauslieferungen muss der Lagerhalter dies im Lagerschein vermerken und unterschreiben.