§ 511 – Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber 30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzuliefern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert werden darf. (2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird. (3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. (4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wieder aufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Verfrachter über das Gut frei verfügen.
Kurz erklärt
- Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren ansehen, wenn es nicht innerhalb von 30 oder 60 Tagen (bei grenzüberschreitender Beförderung) geliefert wird.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn der Verfrachter das Gut aufgrund von Zurückbehaltungs- oder Pfandrechten nicht abliefern kann.
- Bei Erhalt einer Entschädigung für den Verlust muss der Anspruchsberechtigte benachrichtigt werden, wenn das Gut wiedergefunden wird.
- Innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung kann der Anspruchsberechtigte die Rückgabe des Gutes gegen Rückzahlung der Entschädigung verlangen.
- Wenn das Gut nach der Entschädigungszahlung wiedergefunden wird und der Anspruchsberechtigte keine Rückgabe verlangt, kann der Verfrachter frei über das Gut verfügen.