Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 127
§ 127 – Haftung des eintretenden Gesellschafters
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Kurz erklärt
- Neue Gesellschafter haften für Schulden, die vor ihrem Eintritt entstanden sind.
- Die Haftung erfolgt nach den Regeln der §§ 126 und 128.
- Diese Regelung gilt für alle bestehenden Gesellschaften.
- Vereinbarungen, die etwas anderes festlegen, sind gegenüber Dritten nicht gültig.
- Alle Gesellschafter haften gleich.