Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 126

§ 126 – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Kurz erklärt

  • Gesellschafter sind persönlich für die Schulden der Gesellschaft verantwortlich.
  • Sie haften als Gesamtschuldner, das bedeutet, jeder Gesellschafter kann für die gesamte Schuld belangt werden.
  • Diese Haftung gilt gegenüber den Gläubigern.
  • Vereinbarungen, die diese Haftung einschränken, sind für Dritte nicht gültig.
  • Die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt bestehen, unabhängig von internen Vereinbarungen.