Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 126
§ 126 – Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Kurz erklärt
- Gesellschafter sind persönlich für die Schulden der Gesellschaft verantwortlich.
- Sie haften als Gesamtschuldner, das bedeutet, jeder Gesellschafter kann für die gesamte Schuld belangt werden.
- Diese Haftung gilt gegenüber den Gläubigern.
- Vereinbarungen, die diese Haftung einschränken, sind für Dritte nicht gültig.
- Die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt bestehen, unabhängig von internen Vereinbarungen.