Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 125

§ 125 – Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Auf Geschäftsbriefen der Gesellschaft müssen die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden.
  • Bei Gesellschaften ohne natürliche Gesellschafter sind zusätzlich die Namen der Gesellschafter anzugeben.
  • Für Gesellschafter sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen, es sei denn, es gibt eine Personengesellschaft mit einem natürlichen Gesellschafter.
  • Die Regelungen gelten auch für Vordrucke und Bestellscheine.
  • Zwangsgelder gegen vertretungsberechtigte Gesellschafter und Liquidatoren unterliegen ebenfalls diesen Vorschriften.