Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 438

§ 438 – Schadensanzeige

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt. (4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. (5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes sichtbar ist, muss der Empfänger oder Absender dies dem Frachtführer sofort bei der Ablieferung melden.
  • Wenn der Verlust oder die Beschädigung nicht sichtbar ist, muss die Meldung innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung erfolgen.
  • Ansprüche wegen verspäteter Lieferung müssen innerhalb von einundzwanzig Tagen nach der Ablieferung angezeigt werden.
  • Die Schadensanzeige muss in Textform erfolgen, und es reicht aus, wenn sie rechtzeitig abgeschickt wird.
  • Bei einer Anzeige von Verlust, Beschädigung oder Lieferverzögerung genügt es, dies demjenigen mitzuteilen, der das Gut abliefert.