Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 61

§ 61 – hgb

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Handlungsgehilfe seine Pflichten verletzt, kann der Prinzipal Schadensersatz verlangen.
  • Alternativ kann der Prinzipal verlangen, dass der Handlungsgehilfe seine Geschäfte als für den Prinzipal getätigt anerkennt.
  • Der Handlungsgehilfe muss auch die Vergütung, die er für fremde Rechnung erhalten hat, herausgeben oder seinen Vergütungsanspruch abtreten.
  • Die Ansprüche verjähren innerhalb von drei Monaten, nachdem der Prinzipal von dem Geschäft erfahren hat.
  • Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren ab dem Abschluss des Geschäfts.