Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 340d
§ 340d – Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Kurz erklärt
- Forderungen und Verbindlichkeiten müssen im Anhang aufgeführt werden.
- Die Gliederung erfolgt nach der Fristigkeit.
- Die Restlaufzeit wird am Bilanzstichtag bestimmt.
- Fristigkeit bezieht sich auf die Dauer bis zur Fälligkeit.
- Der Anhang muss diese Informationen klar darstellen.