Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 340d

§ 340d – Fristengliederung

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Kurz erklärt

  • Forderungen und Verbindlichkeiten müssen im Anhang aufgeführt werden.
  • Die Gliederung erfolgt nach der Fristigkeit.
  • Die Restlaufzeit wird am Bilanzstichtag bestimmt.
  • Fristigkeit bezieht sich auf die Dauer bis zur Fälligkeit.
  • Der Anhang muss diese Informationen klar darstellen.