Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 601
§ 601 – Befriedigung des Schiffsgläubigers
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam. (3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Schiffsgläubiger kann sein Geld durch Zwangsvollstreckung aus dem Schiff erhalten.
- Die Klage zur Duldung der Zwangsvollstreckung kann auch gegen den Ausrüster des Schiffes gerichtet werden.
- Ein Urteil gegen den Ausrüster gilt auch für den Eigentümer des Schiffes.
- Im Sinne des Schiffsgläubigers wird als Eigentümer angesehen, wer im Schiffsregister eingetragen ist.
- Der nicht eingetragene Eigentümer kann weiterhin seine Rechte gegen das Pfandrecht geltend machen.