Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 602
§ 602 – Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Kurz erklärt
- Schiffsgläubiger haben vorrangige Pfandrechte am Schiff.
- Ihre Pfandrechte stehen über anderen Pfandrechten.
- Dies gilt auch für zoll- und steuerpflichtige Sachen.
- Diese Sachen können als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
- Die gesetzlichen Vorschriften regeln diese Priorität.