Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 602

§ 602 – Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Kurz erklärt

  • Schiffsgläubiger haben vorrangige Pfandrechte am Schiff.
  • Ihre Pfandrechte stehen über anderen Pfandrechten.
  • Dies gilt auch für zoll- und steuerpflichtige Sachen.
  • Diese Sachen können als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
  • Die gesetzlichen Vorschriften regeln diese Priorität.