Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 572

§ 572 – Fernschädigung

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Schiff kann Schaden verursachen, ohne dass es zu einem Zusammenstoß kommt.
  • Dies kann durch ein Manöver, Unterlassung oder Missachtung von Schifffahrtsregeln geschehen.
  • Der Schaden kann anderen Schiffen, Personen oder Sachen an Bord entstehen.
  • In solchen Fällen gelten die Regelungen der §§ 570 und 571.
  • Diese Vorschriften regeln die Haftung für den verursachten Schaden.