Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 531

§ 531 – Verladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt. (2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.

Kurz erklärt

  • Der Befrachter muss das Gut verladen, es sei denn, es gibt andere Vereinbarungen.
  • Der Verfrachter bleibt verantwortlich für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes.
  • Der Verfrachter darf das Gut nicht umladen.