Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 532

§ 532 – Kündigung durch den Befrachter

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit beenden.
  • Bei einer Kündigung durch den Befrachter hat der Verfrachter bestimmte Rechte.
  • Der Verfrachter kann ein Liegegeld verlangen.
  • Dies gilt, wenn er einen speziellen Anspruch geltend macht.
  • Der Anspruch bezieht sich auf eine bestimmte Regelung (§ 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1).