Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 532
§ 532 – Kündigung durch den Befrachter
(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.
Kurz erklärt
- Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit beenden.
- Bei einer Kündigung durch den Befrachter hat der Verfrachter bestimmte Rechte.
- Der Verfrachter kann ein Liegegeld verlangen.
- Dies gilt, wenn er einen speziellen Anspruch geltend macht.
- Der Anspruch bezieht sich auf eine bestimmte Regelung (§ 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1).