§ 106 – Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten: folgende Angaben zur Gesellschaft: a) die Firma, normal normal b) den Sitz und normal normal c) die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; normal normal normal alpha normal normal folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; normal normal b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; normal normal normal alpha normal normal die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; normal normal die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist. normal normal normal arabic (3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen. (4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn der Statuswechsel zu dem anderen Register nach Absatz 3 angemeldet wurde, normal normal der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und normal normal das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat. normal normal normal arabic § 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
Kurz erklärt
- Die Gesellschaft muss sich beim zuständigen Gericht zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.
- Die Anmeldung muss Informationen über die Gesellschaft und die Gesellschafter enthalten, wie Namen, Sitz und Vertretungsbefugnis.
- Wenn die Gesellschaft bereits in einem anderen Register eingetragen ist, muss die Anmeldung als Statuswechsel erfolgen.
- Bei Änderungen wie Firmennamen, Sitz oder Gesellschaftern muss ebenfalls eine Eintragung im Handelsregister erfolgen.
- Anmeldungen müssen in der Regel von allen Gesellschaftern vorgenommen werden, mit Ausnahmen bei Tod oder Änderungen der Geschäftsanschrift.