Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 105
§ 105 – Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) betreibt ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma.
- Alle Gesellschafter haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Die OHG kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
- Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die OHG, sofern im Abschnitt nichts anderes festgelegt ist.
- Es gibt keine besonderen Regelungen für die OHG, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen.