Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 104a
§ 104a – Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Kurz erklärt
- Wer bestimmte Daten nicht oder falsch übermittelt, handelt ordnungswidrig.
- Dies gilt für vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten.
- Die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen.
- Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Es bezieht sich auf § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.