Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 327a
§ 327a – Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Kurz erklärt
- § 325 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften.
- Dies betrifft Gesellschaften, die nur Schuldtitel handeln.
- Die Schuldtitel müssen an einem organisierten Markt zugelassen sein.
- Die Mindeststückelung der Schuldtitel beträgt 100.000 Euro.
- Alternativ kann auch der Gegenwert in einer anderen Währung gelten.