Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 327a

§ 327a – Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

Kurz erklärt

  • § 325 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften.
  • Dies betrifft Gesellschaften, die nur Schuldtitel handeln.
  • Die Schuldtitel müssen an einem organisierten Markt zugelassen sein.
  • Die Mindeststückelung der Schuldtitel beträgt 100.000 Euro.
  • Alternativ kann auch der Gegenwert in einer anderen Währung gelten.