Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 469

§ 469 – Sammellagerung

(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind. (2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu. (3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.

Kurz erklärt

  • Der Lagerhalter darf nur mit Zustimmung der Einlagerer Sachen vermischen.
  • Bei erlaubter Vermischung erhalten die Eigentümer Miteigentum an den vermischten Sachen.
  • Das Miteigentum erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einlagerung.
  • Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer seinen Anteil ohne Genehmigung der anderen ausliefern.
  • Die Vermischung muss mit Sachen gleicher Art und Güte erfolgen.