Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 147
§ 147 – Anmeldung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Kurz erklärt
- Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis müssen von allen Gesellschaftern im Handelsregister angemeldet werden.
- Änderungen bei den Liquidatoren oder deren Vertretungsbefugnis sind ebenfalls anzumelden.
- Bei Tod eines Gesellschafters kann die Anmeldung auch ohne die Erben erfolgen, wenn besondere Hindernisse bestehen.
- Gerichtlich berufene Liquidatoren werden automatisch im Handelsregister eingetragen.
- Auch die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren erfolgt von Amts wegen.