§ 375 – hgb
(1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. (2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.
Kurz erklärt
- Der Käufer muss die genauen Vorgaben für den Kauf einer beweglichen Sache selbst festlegen.
- Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, gerät er in Verzug.
- Der Verkäufer kann dann die Vorgaben selbst festlegen oder Schadensersatz verlangen.
- Der Verkäufer muss dem Käufer seine Entscheidung mitteilen und ihm eine Frist setzen, um eigene Vorgaben zu machen.
- Wenn der Käufer innerhalb dieser Frist keine Vorgaben macht, gilt die Entscheidung des Verkäufers.