Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 460
§ 460 – Sammelladung
(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken. (2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.
Kurz erklärt
- Der Spediteur darf Güter zusammen mit anderen Versendern in einer Sammelladung versenden.
- Dies geschieht auf Grundlage eines Frachtvertrags, den der Spediteur für seine eigenen Zwecke abschließt.
- Wenn der Spediteur Sammelladungen nutzt, hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer oder Verfrachter.
- Der Spediteur kann eine angemessene Vergütung für die Beförderung verlangen.
- Die Vergütung darf jedoch nicht höher sein als die übliche Fracht für das einzelne Gut.