Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 247
§ 247 – Inhalt der Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- In der Bilanz müssen verschiedene Posten wie Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten getrennt aufgeführt werden.
- Das Anlagevermögen umfasst nur die Gegenstände, die dauerhaft im Geschäftsbetrieb genutzt werden.
- Es gibt keine weiteren Regelungen im dritten Absatz, da dieser weggefallen ist.