Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 248
§ 248 – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, normal Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und normal Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. normal arabic (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Kurz erklärt
- Gründungskosten, Eigenkapitalbeschaffungskosten und Abschlusskosten von Versicherungsverträgen dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
- Dazu zählen jedoch keine selbst geschaffenen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder Kundenlisten.
- Diese Regelung betrifft das Anlagevermögen.
- Es gibt klare Vorgaben, welche immateriellen Vermögenswerte bilanziert werden dürfen und welche nicht.