Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 249
§ 249 – Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, normal normal Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. normal normal normal arabic (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Kurz erklärt
- Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus laufenden Geschäften erforderlich.
- Sie müssen auch für versäumte Instandhaltungsaufwendungen und Abraumbeseitigung gebildet werden, die im nächsten Geschäftsjahr nachgeholt werden.
- Rückstellungen können auch für freiwillige Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung gebildet werden.
- Für andere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden.
- Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, wenn der Grund dafür weggefallen ist.