Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 425
§ 425 – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer ist verantwortlich für Schäden am Gut während der Beförderung.
- Die Haftung gilt von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes.
- Schäden durch verspätete Lieferung fallen ebenfalls unter die Haftung des Frachtführers.
- Wenn der Absender oder Empfänger zum Schaden beigetragen hat, beeinflusst das die Ersatzpflicht.
- Der Umfang des Ersatzes hängt davon ab, wie stark diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.