Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 1

§ 1 – hgb

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Kurz erklärt

  • Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
  • Handelsgewerbe umfasst jeden Gewerbebetrieb.
  • Ausnahmen gelten, wenn das Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
  • Der Umfang und die Art des Unternehmens bestimmen die Kaufmannseigenschaft.
  • Ein einfaches Gewerbe ohne kaufmännische Struktur ist kein Handelsgewerbe.