Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 6

§ 6 – hgb

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Kaufleute gelten auch für Handelsgesellschaften.
  • Handelsgesellschaften müssen sich an die gleichen Regeln halten wie Einzelkaufleute.
  • Ein Verein kann als Kaufmann gelten, unabhängig von seinem Unternehmenszweck.
  • Die Rechte und Pflichten dieses Vereins bleiben bestehen, auch wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Die Regelungen betreffen die rechtliche Stellung von Vereinen im Handelsrecht.