Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 5
§ 5 – hgb
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Kurz erklärt
- Eine im Handelsregister eingetragene Firma hat rechtliche Bedeutung.
- Man kann nicht behaupten, dass das Gewerbe der eingetragenen Firma kein Handelsgewerbe ist.
- Die Eintragung schützt die Firma vor solchen Argumenten.
- Die Regelung gilt für alle, die sich auf die Eintragung berufen.
- Es wird die rechtliche Anerkennung des Handelsgewerbes durch die Eintragung bestätigt.