§ 3 – hgb
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für die Land- und Forstwirtschaft.
- Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die kaufmännisch organisiert sind, gilt § 2.
- Nach der Eintragung ins Handelsregister kann die Firma nur nach allgemeinen Vorschriften gelöscht werden.
- Wenn ein Nebengewerbe mit der Land- oder Forstwirtschaft verbunden ist, gelten die gleichen Vorschriften wie für das Hauptunternehmen.
- Die Regelungen für Nebengewerbe entsprechen den Absätzen 1 und 2.