Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 507
§ 507 – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder normal normal der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Verfrachters.
- Der Verfrachter muss sich bewusst sein, dass sein Handeln wahrscheinlich zu einem Schaden führt.
- Wenn eine Vereinbarung besteht, dass die Ware unter Deck transportiert wird, gilt dies für die Haftung.
- Schäden, die entstehen, weil die Ware fälschlicherweise auf Deck verladen wurde, sind nicht von der Haftung befreit.
- Der Verfrachter trägt die Verantwortung, wenn er gegen die Vereinbarung verstößt.